Ceravid GmbH
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


1 Allgemeines – Geltungsbereich

Alle – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen der Ceravid GmbH, Schnieringshof 12, 45329 Essen („Ceravid“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit insgesamt widersprochen, auch soweit sie Sachverhalte behandeln, die hier nicht angesprochen sind.

2 Lieferung

2.1 Lieferungen erfolgen EXW ab Zentrallager/Lieferwerk (Incoterms 2020).

2.2 Der von Ceravid angegebene Liefertermin bezieht sich auf die Anlieferung der Produkte beim Besteller. Er ist unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit wurde schriftlich ausdrücklich zugesagt. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

3 Eigentumsvorbehalt

3.1 Ceravid behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Erfüllung aller übrigen aus der Geschäftsverbindung noch offenen Forderungen vor.

3.2 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt bereits mit Abschluss des Kaufvertrages mit Ceravid alle Forderungen, die aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes gegenüber seinem Abnehmer entstehen, an Ceravid ab. Zur Einziehung der Forderungen gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt; die Befugnis von Ceravid, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Ceravid ist berechtigt, zu verlangen, dass der Besteller Ceravid die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner jeweils bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben schriftlich erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung der Forderungen an Ceravid schriftlich mitteilt. Ceravid verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers nicht in einer Weise verschlechtern, dass Ceravid nach gesetzlichen Regelungen zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre. In diesen Fällen kann Ceravid die Weiterveräußerungs- und Forderungseinzugsermächtigung mit sofortiger Wirkung widerrufen, auch durch Erklärung eines Rücktritts vom Vertrag.

3.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt für Ceravid als Hersteller im Sinne des § 950 BGB mit der Maßgabe, dass das (Mit-) Eigentum von Ceravid an der neu hergestellten bzw. der einheitlichen Sache dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt unterfällt.


Gültig ab 01.01.2023